⚠️ Und dann legt die Rechtsprechung Mitsichführen über den Wortlaut hinaus viel zu weit aus: § 30a BtMG
„Mitsichführen“ liegt dann vor, wenn der Beschuldigte die Waffe oder den sonstigen Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGH, Urteil vom 15. 11. 2007 – 4 StR 435/07).
§ 30a II Nr. 2 BtMG ist nach aktueller Rechtsprechung schon dann erfüllt, wenn die Waffe sich in Griffweite befindet oder der Täter sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (z.b. Aufbewahren der Waffe in dem Raum der Wohnung, in dem der Betäubungsmittelhandel stattfand).
Voraussetzungen des § 30a II Nr 2 BtMG:
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft
- dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
Handeltreiben / Einfuhr / Ausfuhr / sich verschaffen
Die massive Strafandrohung des § 30a II Nr. 2 BtMG tritt nur bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr und Sichverschaffen von Betäubungsmitteln ein. Diese Aufzählung ist abschließend. Nicht von § 30a II Nr. 2 BtMG erfasst sind insbesondere Anbau, Herstellung und Abgabe
Konstantin Grubwinkler
Fachanwalt für Strafrecht
Partner in der Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
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