Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den gewährten Urlaub

BAG, Urteil vom - 9 AZR 266/20 Urlaub verjährt nur noch dann, wenn Unternehmen ihre Beschäftigten vorher explizit darauf hingewiesen haben, dass ihnen noch freie Tage fürs Jahr zustanden. Eine bloße allgemein gehaltene Rundmail an die Abteilung reicht dabei als Hinweis nicht aus. Die Nachricht muss jeden Beschäftigten individuell auf seine offenen Urlaubstage hinweisen. Auf die dreijährige Verjährungsfrist, die man aus dem Bürgerlichem Gesetzbuch kennt , können sich Arbeitgeber nach dem Urteil ebenso wenig berufen, wie auf den Verfall des Urlaubs spätestens zum 31. März des Folgejahres, der sich aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt.#Arbeitsrecht #Urlaub #Urlaubsanspruch #Urlaubstage #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #Anwalt #Rechtsanwalt #shorts
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