Nach der neuen einrichtungsbezogenen Impfpflicht sollen Personen, die in Einrichtungen wie z.B. Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen oder Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe tätig sind, bis Mitte März 2022 Nachweise über einen vollen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen (§ 20a Abs. 1 IfSG).
In diesem Video beantworte ich häufig gestellt Fragen.
Der Beitrag zum Nachlesen folgt in Kürze.
Wichtige Beiträge zu verfassungsrechtlichen Bedenken:
Rechtsstand :
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Ellen Rohring
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Gut Warthe
Salzkottener Str. 56
33106 Paderbo
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7 months ago 00:23:21 1
Schock des Jahres: DAS rollt auf uns zu (bis Ende Juni!)