⚠️ Verbotene Drohung der Polizei. Tricks der Polizei

Wann darf die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführen? Die Polizei darf eine Hausdurchsuchung durchführen, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug gegeben ist. Was ist Gefahr im Verzug? Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein Durchsuchungsbeschluss durch einen Richter nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Das ist der Fall wenn ein Beschluss erst am nächsten Morgen zu bekommen wäre und bis dahin Beweismittelverlust eintreten würde. Die Gefahr im Verzug muss tatsächliche Gründe haben und kann nicht auf Vermutungen oder kriminalistische Alltagserfahrung gestützt werden. Art. 13 II GG Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. § 105 I 1 StPO Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Tipps: ⛔️ Keine Aussage ⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen ⛔️ Nichts unterschreiben Konstantin Grubwinkler Fachanwalt für Strafrecht Partner in der Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte #tricks der #polizei #deutschland
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