Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft in der SBZ/DDR im Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 erhalten, wenn diese nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitierte Haftopfer und rehabilitierte Opfer, deren Freiheit durch Entscheidung außerhalb eines Strafverfahrens ergangen ist - so
bei Heimkindern untergebracht in den sogenannten Jugendwerkhöfen der
SBZ/DDR - sind, nach § 17a Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) unter den dort und in Absatz 2 und 3 beschriebenen
Voraussetzungen, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von derzeit 330 Euro im
Monat, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt 90 Tagen
erlitten haben.
Diese Zuwendung ist in Anbetracht des erlittenen Unrechts und der gegenwärtigen Preissteigerungen für Energi
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