Brutaler Angriff auf afrikanische Mädchen? Polizei rudert zurück – und ermittelt jetzt gegen Vater

Eine Meldung der Polizei Mecklenburg-Vorpommern ging am Wochenende wie ein Lauffeuer durch die Medien. Ein Mob von 20 Jugendlichen hätte am Freitag zwei acht und zehn Jahre alte Mädchen ghanaischer Eltern krankenhausreif geprügelt, war daraufhin in vielen Medienberichten zu lesen. Einem der Kinder sei ins Gesicht getreten worden. Zahlreiche Politiker drückten ihr Entsetzen über die Tat aus. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) sprach von “dumpfem Hass und unfassbarer Unmenschlichkeit“. Doch nach ersten Ermittlungen relativierte die Polizei am Montag ihre Angaben. Vor allem habe “das achtjährige Mädchen keine körperlichen Verletzungen erlitten“, heißt es nun. In Medienberichten war zuvor davon die Rede, dass es “schwerverletzt“ ins Krankenhaus gebracht worden wäre. Eine Polizeisprecherin sagte am Abend auf Anfrage des Nordkuriers, warum man den Sachverhalt zunächst anders dargestellt habe: “Es handelte sich um einen hochdynamischen und emotionalen Sachverhalt. Die erste Mitteilung beruhte auf den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Hinweisen. Durch den Zeugenaufruf und die Ermittlungsgruppe kamen weitere Hinweise und Ergebnisse dazu, die die Sachlage nun in anderer Form nahelegen.“ Die Pressesprecherin der zuständigen Polizeidirektion Rostock, Dörte Lembke, erklärte gegenüber der Jungen Freiheit: “Fakt ist, das Kind wurde nicht getreten.“ Nach Informationen der Zeitung wurde gegen den ghanaischen Vater inzwischen eine Gegenanzeige wegen einfacher Körperverletzung erstattet. Die Polizei ermittle nun wegen “Beleidigung, gefährlicher und einfacher Körperverletzung und des Verdachts der Volksverhetzung“, aber nicht mehr wegen Landfriedensbruchs. Ein vom Nordkurier veröffentlichtes Video zeigt den Vorfall offenbar ab dem Zeitpunkt des Einschreitens der Eltern der beiden Mädchen bis zum Eintreffen der Polizei. RT DE zeigt das Video, das auch Teil der polizeilichen Ermittlungen ist, in voller Länge. Mehr auf unserer Webseite:
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